Wann und wie ist ein hydraulischer Abgleich* Pflicht?

 

 

Auf dem Markt findet man die unterschiedlichsten Aussagen, was die Pflichten, Vorgehensweisen und Sinnhaftigkeiten zum hydraulischen Abgleich angehen. Angefangen von Aussagen, daß der hydraulische Abgleich nur Pflicht sein, wenn über die KfW oder BAFA eine Förderung in Anspruch genommen werden soll, über einer angeblichen erlaubten Einstellung nach den vorhandenen Heizkörpern oder über festgelegten Watt pro Quadratmeter nach Baualtersklassen z.B. nach DIN EN 15378 - wie die aktuelle Veröffentlichungen der VdZ (Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V.) vom Juli 2016 mit dem Titel „VdZ-Fachregel Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand als Verfahren A (Regelleistung) beschreibt – sowie der Berechnung nach der Optimusstudie, Rechenansätze von Herstellern wie z.B. Heimeier, Danfoss, Oventrop bis hin zu einer raumweisen Heizlastberechnung nach „vereinfachten“ Verfahren oder dem „detaillierten“ Verfahren der DIN EN 12831.

 

Gesetzlich geregelt ist folgendes:

 

In der aktuellen EnEV Energieeinsparverordnung 2016 wird unter

 

§ 1 Abs. 1 „Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden.“ und

 

§ 11 Abs. 2 „ Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu halten und bestimmungsgemäß zu nutzen.“ geregelt. Bedeutet, daß der Betreiber und sein Beauftragter verantwortlich ist, daß ein hydraulischer Abgleich, der Energie einspart durchgeführt wird.

 

In der DIN 18380 VOB/C, die als anerkannte Regeln der Technik gelten und dadurch ebenfalls Pflicht sind, auch wenn kein VOB-Vertrag geschlossen wird, steht unter 3.1.1 „Die Bauteile von Heizanlagen und Wassererwärmungsanlagen sind so aufeinander abzustimmen, dass die geforderte Leistung erbracht, die Betriebssicherheit gegeben, und ein sparsamer und wirtschaftlicher Betrieb möglich ist….“ Im 2. Abschnitt steht weiter „ Umwälzpumpen, Armaturen und Rohrleitungen sind durch Berechnung so aufeinander abzustimmen, daß….“ und unter 3.2.1 die Berechnung nach DIN EN 12831 und DIN EN 12831 Beiblatt 1. Die Vdz bekräftigt die VOB/C in ihrer aktuellen Fachregel Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand als werkvertraglich geschuldete Regelleistung.

 

In der VDMA 24199 steht unter 8. Hydraulische Abgleich: „Ein hydraulisch abgeglichenes Rohrnetz gewährleistet die Versorgung der einzelnen Anlagenteile und Verbraucher in Heiz- und Kühlsystemen mit den vom Anlagenplaner errechneten Massenströmen und den wirtschaftlichen Betrieb der Anlage.“

 

Das bedeutet: der hydraulische Abgleich mit raumweiser

Heizlastberechnung nach DIN 12831 Beiblatt 1 und die Planung und Berechnung der Heizungsanlagen-komponenten ist immer bei einem Kesseltausch, Anlagenkomponententausch oder erstmaligem

Einbau eines Heizungskessel Pflicht.

 

Alle anderen getroffenen Aussagen sind unzutreffend und stellen für den Auftragnehmer (Heizungsbauer) einen Mangel gegenüber dem Auftraggeber (Kunde - Hauseigentümer) dar.

 

* Einregulierung der Heizungsanlage